Ochsendorf & Coll.
Rechtsanwälte
Wir sind eine der führenden Kanzleien für Verkehrsrecht in
Deutschland. Mit unserer langjährigen Erfahrung stehen wir
Privatpersonen, Autohäusern, Herstellern, Importeuren und großen
Flottendienstleistern bei der Schadensabwicklung zur Seite.
Für
Autohäuser und Flotten bieten wir maßgeschneiderte IT Lösungen an
und unterstützen bei der Volumenausschöpfung und dem Schutz vor
ungerechtfertigten Kürzungen der Versicherer. Wir bieten weiterhin
ein umfangreiches Schulungsprogramm im Bereich des Verkehrsrechts
an, dem sowohl in Präsenzveranstaltungen wie auch in
Online-Schulungen gefolgt werden kann.
Wir freuen uns, Sie bei der Schadensabwicklung unterstützen zu
können.
Nehmen Sie gerne Kontakt auf.
Die Kanzlei in Zahlen
Fälle im Jahr 2019
12.352
Durchschnittliche Schadenssumme
€2.985,00
Kleinster Schaden
€19,00
Größter Schaden
€1.2M


Das sagen unsere zufriedenen Mandanten über uns
Weitere Rezensionen finden Sie auf unserem
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Anregungen?
Schreiben Sie uns direkt an:
feedback@raochsendorf.de
Sabine Burda
Herzlichen Dank für die kompetente Betreuung und Abwicklung der Angelegenheit, Herr Stelter. Wir würden bei einem in der Zukunft liegenden Schadensereignis sehr gerne wieder auf Sie und ihre Kanzlei zurück kommen.
H. Coste
Bin auf Kanzlei Ochsendorf über Google gestoßen. Einige Kommentare hätten mich beinahe abgehalten, dort hinzugehen. Habe mir die Kommentare dann aber etwas genauer angesehen... Naja. Bin dann zu bequem gewesen und das Büro liegt direkt an der U-Bahn Berliner Tor. Meine Angelegenheiten wurden super bearbeitet. Kompetent und freundlich. Ich habe nicht so häufig dort angerufen, aber wenn ich anrief, war auch immer jemand da, der mir Auskunft geben konnte. Ich hoffe, dass ich nie wieder mit Verkehrsrechts-Anwälten zu tun habe, aber wenn es sein muss, dann gerne wieder...
J. Mussie
1000 Dank für die schnelle Hilfe bei unserem Unfallschaden. So kurz vor Weihnachten ohne Ersatzwagen wäre mit zwei Kleinkindern ganz schön blöd gewesen. Nochmals Danke an die gesamte Kanzlei Crew. Auch von meinen Söhnen.
R. Grimm
Sehr empfehlenswert! Kompetent. Vertrauensvoll. Freundlich. Ich würde die Kanzlei und Frau Hartmann bei Bedarf jederzeit wieder beauftragen.
Jutta und Jörg Mengel
Wir möchten uns bei Ihnen, Herr Stelter für die kompetente Abwicklung bedanken und werden Sie und die Kanzlei gerne weiter empfehlen.
K. Müller
Gute Kanzlei! Sehr engagiert - ich musste mich um nichts sorgen obwohl der Unfallgegner bestritten hatte wurde mein Schaden vollständig durchgesetzt. Kann ich nur jedem weiterempfehlen.
Häufig gestellte Fragen
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Was kostet der Anwalt?
Wir rechnen nach den gesetzlichen Gebühren ab.
Diese müssen Sie als Geschädigter jedoch nicht selber tragen, sondern sie werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung mit übernommen.
Grund dafür ist das deutsche Schadensrecht, nach dem Sie sich auch bei inhaltlich einfachen Unfallgeschehen eines Anwalts bedienen können, um auf Augenhöhe mit der Versicherung zu kommunizieren.
Muss ich mein Auto reparieren lassen?
Nein! Wenn Sie mit dem Schaden (z. B. einer Beule oder einem Kratzer) leben können und möchten, können wir auch für Sie Schadensersatz in Höhe der Reparatursumme geltend machen.
Dieser Betrag wird Ihnen dann von der Versicherung einfach überwiesen. Das Ganze nennt sich die sogenannte fiktive Abrechnung.
Habe ich Anspruch auf einen Mietwagen?
Ja, den haben Sie! Sie haben Anspruch auf ein Fahrzeug gleicher Klasse für den Zeitraum der Reparatur.
Allerdings sind zwei Dinge zu beachten:
- Sie sollten das Fahrzeug mindestens durchschnittlich 20 Kilometer am Tag fahren. Ansonsten kann Ihnen der Anspruch gekürzt werden, da aufgrund der sogenannten Schadenminderungspflicht dann ein Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel günstiger wären.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, wenn Sie unter 20 Kilometer am Tag fahren, können Sie die Taxiquittungen oder die Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel einreichen. - Die Rechtsprechung ist sehr streng in Betrachtung auf die Reparaturdauer. Das heißt, wenn Sie Ihr Fahrzeug reparieren möchten und es reparaturwürdig ist, sollten Sie möglichst umgehend den Reparaturauftrag erteilen, da der Mietwagen auch nur dann für die Zeit der Reparatur übernommen wird.
Hierzu gibt es einige Ausnahmen, aber dieses ist zunächst der Grundsatz.
Ab wann habe ich einen Schmerzensgeldanspruch?
Einen Schmerzensgeldanspruch haben Sie grundsätzlich bei jeder Verletzung Ihres Körpers! Die Frage ist vielmehr in welcher Höhe.
Dies richtet sich nach der Schwere der Verletzung, den erlittenen Schmerzen und der Dauer der Beeinträchtigung.
Hierzu beraten wir Sie gerne individuell. Zu beachten ist jedoch noch, dass ein Schmerzensgeldanspruch auch einen sogenannten Haushaltsführungsschaden nach sich ziehen kann. Dieser ist ein Ausgleich dafür, dass Sie Ihren Haushalt durch Ihre Verletzung nicht mehr in vollem Umfang führen können und sich rein theoretisch eine Haushaltshilfe für bestimmte Zeiten nehmen könnten.
Die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs richtet sich insofern nach der Größe Ihrer Familie, Ihres Hauses oder der Wohnung und einigen anderen Faktoren.
Wann kann ich mein Fahrzeug nicht mehr reparieren lassen?
Zum einen ist eine Reparatur natürlich unmöglich, wenn es sich um einen echten Totalschaden handelt, nämlich das Fahrzeug rein technisch nicht wiederherzustellen ist.
Auf der anderen Seite steht der rechnerische Totalschaden, der immer dann eintritt, wenn der Wiederbeschaffungswert (d. h. der Zeitwert Ihres Fahrzeuges vor dem Unfall) niedriger ist als die Reparaturkosten. Hier wird Ihnen dann in Geld lediglich der Zeitwert ausgezahlt, abzüglich eines möglichen Restwertes den Ihr kaputtes Fahrzeug noch inne hat.
Es gibt hierzu eine Ausnahme mit besonderen Voraussetzungen, das ist die sogenannte 130 %-Regelung, bei der Sie das Fahrzeug bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert noch reparieren lassen können. Aber Vorsicht: Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss man individuell feststellen.
Habe ich Anspruch auf eine Wertminderung?
Das kommt auf Ihr Fahrzeug an! Ist Ihr Fahrzeug nach dem Unfall beim Wiederverkauf weniger Wert, weil es eben jetzt ein Unfallfahrzeug ist und ein potenzieller Käufer eher davor zurückschreckt, so haben Sie Anspruch auf eine Wertminderung.
Diese richtet sich nach Fahrzeugalter, Beschädigung und dem allgemeinen Markt für Ihr Fahrzeug. Festlegen kann die Wertminderung am besten ein Sachverständiger.
Brauche ich einen Sachverständigen?
Unsere Meinung ist: Auf jeden Fall! Der unabhängige Sachverständige ist Ihr Garant dafür, dass Ihr Schaden gegenüber der Versicherung richtig bewertet wird und technisch ausreichend erfasst ist.
Der Sachverständige setzt darüber hinaus den Wiederbeschaffungswert und eine mögliche Wertminderung fest.
Er ist eine wichtige Schadensposition - wie auch der Anwalt - und seine Kosten sind ebenfalls von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen.
Habe ich die Pflicht einen möglichst billigen Reparaturweg zu wählen?
Nein! Sie müssen sich als Geschädigter nicht umschauen, welche die günstigste Werkstatt ist.
Sie können sich an die Werkstatt wenden, der Sie vertrauen oder bei der Ihr Fahrzeug regelmäßig auch bei der Wartung ist.
Die Versicherung ruft mich im Haftpflichtschadensfall an und gibt mir im Gespräch diverse Vorgaben, was ich tun und lassen soll. Muss ich mich daran halten?
Grundsätzlich nicht! Als Geschädigter sind Sie nach deutschem Recht nicht gehalten, immer die günstigsten Lösungen zu wählen, sondern die Lösungen, die Ihnen als adäquat und erreichbar erscheinen.
Es gibt jedoch Ausnahmen. Die erste Ausnahme ist der Mietwagen. Inzwischen hat die Rechtsprechung entschieden, dass, wenn die Versicherung Ihnen Mietwagenpreise telefonisch oder schriftlich zur Kenntnis gibt, Sie sich in der Regel auch daran halten müssen, es sei denn, Sie haben schon einen Mietwagenvertrag mit Ihrem Autohaus geschlossen, dann ist alles was danach an Angeboten der Versicherer kommt unbeachtlich.
Die zweite Ausnahme betrifft den Spezialfall Totalschaden. Sollten Sie einen Sachverständigen haben, der einen Restwert feststellt, so ist dieser für Sie zunächst einmal feststehend. Jedoch kann auch hier die Versicherung, die später einen höheren Restwert oder ein höheres Restwertgebot anbietet, für den Geschädigten beachtlich sein und er muss dann dieses höhere Restwertgebot auch beachten.
Ein höheres Restwertgebot spielt jedoch immer dann keine Rolle mehr, wenn das Fahrzeug bereits zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert verkauft ist.